Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wie zum Beispiel Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, werden durch die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung bei Verwendung von Blaulicht und Martinshorn weitreichende Sonderrechte im Straßenverkehr eingeräumt. Jeder andere Verkehrsteilnehmer hat diesen Fahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses ist allgemein bekannt.

Weniger bekannt ist jedoch, dass Fahrzeuge oben genannter Organisationen oder im hoheitlichen Auftrag auch ohne Blaulicht und Martinshorn entsprechende Sonderrechte in Anspruch nehmen können, zum Beispiel, wenn diese in einem geschlossenen Verband (Kolone) unterwegs sind. Zur Kennzeichnung genügt dann eine entsprechende blaue Beflaggung der Fahrzeuge vorne links, mit Ausnahme des letzten Fahrzeuges. Dieses wird mit einer grünen Flagge gekennzeichnet und fährt mit Blaulicht. Ggf. ist an dessen Heck noch eine Kennzeichnung „Kolone“ angebracht. Eine so gekennzeichnete Kolone zählt als „Ein-Fahrzeug“, kann jedoch aus bis zu 50 Fahrzeugen bestehen und somit schnell mehrere 100 m lang sein.

Diese Fahrweise stellt an alle Verkehrsteilnehmer erhöhte Anforderungen. Damit Fahrzeugführer und Maschinisten diese, auch für Feuerwehren nicht alltägliche Fahrpraxis, erlernen können, findet am Samstag, den 13.05.2023 zwischen 14:00 und 18:00 eine gemeinsame Übung der Feuerwehren Ahnatal, Immenhausen, Vellmar und Espenau statt. Hierzu werden Feuerwehrfahrzeuge sogenannte Bereitstellungsräume in den vorgenannten Ortschaften anfahren und dabei die Kolonenfahrweise üben. Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, kann es an Einmündungen, Kreuzungen, etc. auch zum Einsatz des Martinhorns kommen.

Auch wenn, bei dieser Übung, die Kolone nur aus zu bis 5 Fahrzeugen besteht, ergibt sich eine Länge von bis zu 200 m, diese stellt „Ein-Fahrzeug“ dar und in das sich nicht „eingefädelt/eingeschert“ werden kann. Zu Ihrer und unsere Sicherheit überholen Sie die Kolone somit nicht bei einspuriger Fahrrichtung.

Fahren mit Sonderrechten – Übung am 13.05.2023